Wer in Brandenburg ein Grundstück besitzt oder neu baut, steht früher oder später vor einer wichtigen Frage: Welche Vorschriften gelten eigentlich für den Zaunbau? Wie hoch darf ein Zaun in Brandenburg sein? Muss ich eine Genehmigung beantragen? Und wer ist überhaupt verpflichtet, eine Einfriedung zu errichten?
In diesem Ratgeber fassen wir die wichtigsten Regelungen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) und der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zusammen – verständlich und praxisnah.
1. Braucht man für einen Zaun eine Baugenehmigung in Brandenburg?
Die gute Nachricht vorweg: In den meisten Fällen ist für einen gewöhnlichen Zaun in Brandenburg keine Baugenehmigung erforderlich. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) stellt in § 61 Abs. 1 Nr. 7a klar, dass Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 Metern genehmigungsfrei sind – sofern das Grundstück im sogenannten Innenbereich liegt (also innerhalb eines bebauten Ortsteils).
Im Außenbereich – also auf Grundstücken außerhalb geschlossener Bebauung – gelten strengere Regeln, und hier kann eine Genehmigung notwendig sein. Außerdem können Gemeinden über örtliche Bauvorschriften oder Bebauungspläne eigene Regelungen zur Einfriedung festlegen, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen.
Empfehlung: Vor dem Zaunbau lohnt sich immer ein kurzer Blick in den gültigen Bebauungsplan oder eine Anfrage beim zuständigen Bauamt – so vermeiden Sie unnötige Konflikte.
2. Wie hoch darf ein Zaun in Brandenburg sein?
Die Frage nach der erlaubten Zaunhöhe ist eine der häufigsten beim Thema Zaunbau in Brandenburg. Die Antwort hängt davon ab, ob es um die Einfriedungspflicht oder um eine freiwillige Einfriedung geht:
Einfriedungspflicht (auf Verlangen des Nachbarn): Wenn keine ortsübliche Einfriedung feststellbar ist, kann laut § 32 BbgNRG nur ein etwa 1,25 m hoher Maschendrahtzaun verlangt werden. Existiert eine Ortsüblichkeit, richtet sich die Art der Einfriedung danach.
Freiwillige Einfriedung: Gemäß § 61 BbgBO dürfen Einfriedungen bis 2 m Höhe ohne Genehmigung errichtet werden. Das bedeutet: Ein 1,80 m hoher Metallzaun oder ein 2 m hoher Sichtschutz ist grundsätzlich zulässig – aber nur, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorschreibt.
Wichtig: Wenn der Zaun höher als 2 Meter sein soll, wird in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Das betrifft vor allem Sichtschutzwände oder massive Steinmauern.
3. Zaun an der Grundstücksgrenze – welcher Abstand ist vorgeschrieben?
In Brandenburg gibt es keine allgemeine Abstandspflicht für gewöhnliche Zäune. Eine Einfriedung darf grundsätzlich direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden – oder sogar genau auf der Grenzlinie, wenn es sich um eine gemeinsame Einfriedung handelt.
Abstandsregelungen greifen allerdings bei höheren Aufschichtungen und sonstigen Anlagen. Laut § 27 BbgNRG gilt:
- Bis 1,50 m Höhe: kein Mindestabstand zur Grenze erforderlich.
- Über 1,50 m Höhe: Der Abstand muss um so viel über 0,50 m betragen, wie die Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt.
Beispiel: Bei einem 2 m hohen Element beträgt der Mindestabstand: 0,50 m + (2,00 m – 1,50 m) = 1,00 m zur Grenze.
Achtung: Diese Regelung gilt für nicht fest verbundene Anlagen und Aufschichtungen. Bei einem herkömmlichen Zaun mit Fundament gelten primär die Vorschriften zur Einfriedung (§§ 28–35 BbgNRG), nicht die Aufschichtungsregel.
4. Wer muss den Zaun bauen? Die Einfriedungspflicht in Brandenburg
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz regelt in § 28, wer zur Einfriedung verpflichtet ist. Dabei gilt die sogenannte Rechtseinfriedungspflicht:
Von der Straße aus betrachtet ist das rechte Grundstück verpflichtet, an der Grenze zum linken Nachbarn einzufrieden – sofern der Nachbar dies verlangt.
Liegt eine gemeinsame Rückgrenze vor (also eine hintere Grundstücksgrenze, die nicht an einer Straße liegt), ist gemeinsam einzufrieden. In diesem Fall teilen sich beide Nachbarn die Kosten für Errichtung und Unterhaltung.
Die Einfriedungspflicht besteht für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Im Außenbereich besteht sie nicht.
5. Wer trägt die Kosten für den Zaun?
Die Kostenverteilung richtet sich danach, wer zur Einfriedung verpflichtet ist:
- Alleinige Einfriedungspflicht (rechtes Grundstück): Der Eigentümer des pflichtigen Grundstücks trägt die vollen Kosten für Errichtung und Unterhaltung.
- Gemeinsame Einfriedung (Rückgrenze): Beide Nachbarn teilen die Kosten zu gleichen Teilen – sowohl für den Bau als auch für spätere Reparaturen.
- Verstärkung wegen Störung: Wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen (z. B. freilaufende Tiere), kann der Nachbar eine Verstärkung oder Erhöhung der Einfriedung verlangen – die Mehrkosten trägt der Störer (§§ 31, 34 BbgNRG).
6. Welche Art von Zaun ist vorgeschrieben?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zaunart vor. Maßgeblich ist die sogenannte Ortsüblichkeit:
- Wenn in der Nachbarschaft überwiegend Metallzäune stehen, kann auch ein Metallzaun verlangt werden.
- Wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, gilt als Standard: ein etwa 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 32 Abs. 1 BbgNRG).
- Schreibt der Bebauungsplan eine andere Art der Einfriedung vor, geht diese Regelung vor.
In der Praxis entscheiden sich Grundstückseigentümer in Brandenburg häufig für hochwertigere Lösungen als einen Maschendrahtzaun – etwa maßgefertigte Metallzäune oder Schmiedeeisenzäune. Diese werten nicht nur das Grundstück optisch auf, sondern bieten auch höhere Stabilität und langlebigen Korrosionsschutz.
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7. Zaunbau in Brandenburg – häufige Fehler vermeiden
In der Praxis kommt es beim Zaunbau in Brandenburg immer wieder zu Konflikten. Häufige Fehlerquellen sind:
- Zaun ohne Rücksprache mit dem Nachbarn errichten: Vor Beginn der Arbeiten muss der Nachbar schriftlich informiert werden (§ 29 BbgNRG) – mindestens zwei Wochen vor Baubeginn.
- Bebauungsplan nicht prüfen: Manche Gemeinden schreiben bestimmte Zaunarten oder Maximalhöhen vor, die vom allgemeinen Landesrecht abweichen.
- Zaun eigenmächtig verändern: Wer eine gemeinsame Einfriedung ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt oder umbaut, macht sich u. U. schadensersatzpflichtig.
- Sichtschutz als Einfriedung: Ein Sichtschutzzaun, der das gesamte Grundstück umschließt, gilt rechtlich als Einfriedung – und unterliegt damit den gleichen Vorschriften.
Wer sich rechtzeitig informiert und den Nachbarn einbezieht, vermeidet unnötigen Ärger. Bei Konflikten schreibt das Brandenburgische Schlichtungsgesetz in der Regel eine außergerichtliche Schlichtung vor, bevor eine Klage zulässig ist.
8. Zaunbau in Brandenburg planen – was jetzt zu tun ist
Wer in Brandenburg einen Zaun bauen möchte, sollte folgende Schritte beachten:
- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften prüfen (Gemeinde oder Bauamt).
- Nachbarn schriftlich informieren – mindestens zwei Wochen vor Baubeginn.
- Einfriedungspflicht klären: Wer ist zuständig, wer trägt die Kosten?
- Material und Design wählen: Metallzaun, Schmiedeeisen, Aluminium oder Holz?
- Angebote einholen – idealerweise von Fachbetrieben, die auch die Montage übernehmen.
Eine fachgerechte Planung und Montage spart langfristig Kosten und Nerven. Wenn Sie einen Zaun für Ihr Grundstück in Brandenburg, Cottbus oder Berlin planen, stehen wir für eine unverbindliche Beratung gern zur Verfügung.
FAQ – Häufige Fragen zu Zaunvorschriften in Brandenburg
Brauche ich eine Baugenehmigung für einen Zaun in Brandenburg?
Nein, in den meisten Fällen nicht. Einfriedungen bis 2 m Höhe sind im Innenbereich genehmigungsfrei (§ 61 BbgBO). Im Außenbereich oder bei höheren Bauwerken kann eine Genehmigung erforderlich sein. Prüfen Sie zusätzlich den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde.
Wie hoch darf ein Zaun in Brandenburg sein?
Im Rahmen der Einfriedungspflicht gilt eine Standardhöhe von ca. 1,25 m (Maschendrahtzaun). Freiwillige Einfriedungen dürfen bis zu 2 m hoch sein, ohne dass eine Genehmigung nötig ist. Höhere Zäune erfordern in der Regel eine Baugenehmigung.
Wer muss den Zaun in Brandenburg bezahlen?
Bei alleiniger Einfriedungspflicht trägt der Eigentümer des pflichtigen Grundstücks die Kosten. Bei gemeinsamer Rückgrenze teilen sich beide Nachbarn die Kosten zu gleichen Teilen.
Welchen Abstand muss ein Zaun zur Grundstücksgrenze haben?
Ein normaler Zaun darf direkt an oder auf der Grundstücksgrenze stehen. Für nicht fest verbundene Anlagen über 1,50 m Höhe gelten besondere Abstandsregeln nach § 27 BbgNRG.
Muss ich meinen Nachbarn vor dem Zaunbau informieren?
Ja. Laut § 29 BbgNRG muss der Nachbar mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich informiert werden.
